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Straßen­verkehr

Eignung zum Führen eines Fahrzeugs

Grundsätzlich muss eine Person zum Führen eines Kfz geeignet sein. Fahreignung bedeutet, es muss eine körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Mangelnde Fahreignung ist bei einem regelmäßigen Konsum und einer Suchterkrankung gegeben. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde entzogen.
Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung ergeben sich für die Straßenverkehrsbehörde insbesondere aus den Ermittlungen und Mitteilungen der Polizei.

Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 01. April 2024 stehen auch Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an. Hierfür hat die Bundesregierung eine Expert:innengruppe eingesetzt, um Grenzwerte für den Nachweis von Cannabiskonsum zu ermitteln.

Bis diese Gesetzesänderung verabschiedet wird, gilt die bisherige Gesetzgebung.

Die wissenschaftlichen Expert:innen geben folgende Empfehlungen ab:

"Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.
Es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.
Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.

Zur Einführung des von der Expertenarbeitsgruppe empfohlenen Grenzwertes ist laut der Gesetzesbegründung zu § 44 KCanG eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) (§ 24a) durch den Gesetzgeber erforderlich."

Quelle:https://bmdv.bund.de/expertengruppe-thc-grenzwert-im-strassenverkehr