Umgang mit Jugendlichen

21.08.2008  von CH

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden bleibt dies jedoch nicht ohne Folgen. Gemäß den geltenden „NRW-Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG“ darf speziell bei Jugendlichen und nach Jugendstrafrecht zu behandelnden Heranwchsenden, das Verfahren in der Regel nur unter Auflagen im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG eingestellt werden.
Dies bedeutet konkret: Auch wenn ein Jugendlicher „nur“ mit einer geringen Menge Cannabis (unter 6 Gramm) auffällig wird, muss er grundsätzlich mit erzieherischen Maßnahmen, wie beispielsweise der Leistung von Sozialstunden und / oder der Teilnahme an Therapieangeboten rechnen.
Grundsätzlich gilt:
Cannabisprodukte sind nach wie vor illegale Drogen. Somit ist der Umgang mit ihnen weiterhin strafbar. Gegen Personen, die mit Cannabisprodukten angetroffen werden, wird ein Verfahren eingeleitet. Nach wie vor ist die Rechtslage kompliziert und nicht bundeseinheitlich, so dass die Folgen eines Verstoßes nicht kalkulierbar sind.

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