Strassenverkehr
Die Voraussetzung zur Führung eines Kraftfahrzeuges ist die „grundsätzliche Eignung“ einer Person. Fahreignung bedeutet, es muss eine körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Die Fahreignung ist bei einem regelmäßigen Konsum und bei Abhängigkeit von Drogen und Medikamenten nicht gegeben.
Rechtliche Konsequenzen
22.09.2008:
Außer dem Entzug der Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde in Verbindung mit einer Geldbuße, kann die Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auch eine Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch (§ 316) nach sich ziehen. Je nach Schwere des Deliktes können zwischen 1 und 5 Jahre Freiheitsentzug ausgesprochen werden.
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SiM
Straßenverkehrsgesetz
18.09.2008:
Zur Klärung von Zweifeln kann die Straßenverkehrsbehörde eine Eignungsbegutachtung (Facharzt, medizinisch-psychologische Untersuchung) auf Kosten des Betroffenen anordnen. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, wird ihm der Führerschein ebenfalls entzogen (§ 4 Straßenverkehrsgesetz und § 15b Straßenverkehrszulassungsordnung).
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SiM
Strafgesetz
18.09.2008:
§§ 315c und 316 Strafgesetzbuch
Weitere Sachverhalte regeln die o.g. Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Es muss zur Verwirklichung einer Straftat nach diesen Paragraphen anhand der festgestellten Ausfallerscheinungen im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden, dass der betreffende Führer eines Fahrzeuges nicht mehr in der Lage war, dieses sicher zu führen.
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SiM